Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.8. GMG-Empf
Ziff. 4.2.8. GMG-Empf, Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
(1) Ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im anderen EWR-Staat/der Schweiz sind wie im Inland vorher zu beantragen und durch die Krankenkasse ggf. nach vorheriger Einschaltung des MDK zu entscheiden. Im Falle einer Bewilligung von stationären Vorsorgeleistungen oder ambulanten und stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen.
(2) Eine nachträgliche Kostenerstattung scheidet in der Regel aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Prüfung der Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Leistungen aus.
(3) Eine Kostenerstattung setzt im Übrigen voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungserbringer im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist.
(4) Einzelheiten zu diesem Themenbereich haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in der "Gemeinsamen Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen, hier: Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland" vom 17. 2. 2005 beschrieben.
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