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Verordnungen

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [VO (EWG) Nr. 2137/85]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85



Artikel 5 VO (EWG) 2137/85

Der Gründungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • a)den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;
  • b)den Sitz der Vereinigung;
  • c)den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist;
  • d)den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie ggf. die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
  • e)die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist.

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