(1)1 Die Mitgliedstaaten bestimmen das oder die Register, die für die in Artikel 6 und Artikel 10 genannte Eintragung zuständig sind, sowie die für die Eintragung geltenden Vorschriften. 2 Sie legen die Bedingungen für die Hinterlegung der in Artikel 7 und Artikel 10 genannten Urkunden fest. 3 Sie stellen sicher, dass die Urkunden und Angaben nach Artikel 8 in dem geeigneten amtlichen Mitteilungsblatt des Mitgliedstaats, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, bekannt gemacht werden, und sehen ggf. die Einzelheiten der Bekanntmachung für die in Artikel 8 Buchstabe c) genannten Urkunden und Angaben vor. 4 Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder bei dem aufgrund des Artikel 6 oder ggf. des Artikel 10 zuständigen Register die in Artikel 7 genannten Urkunden einsehen und hiervon eine Abschrift oder einen Auszug erhalten kann, welche ihm auf Verlangen zuzusenden sind. 5 Die Mitgliedstaaten können die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten für die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Maßnahmen vorsehen; diese Gebühren dürfen die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 11 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach Bekanntmachung in dem in Absatz 1 genannten amtlichen Mitteilungsblatt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßregeln für den Fall vor, dass die Bestimmungen der Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 10 über die Offenlegung nicht eingehalten werden oder dass gegen Artikel 25 verstoßen wird.
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