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Grundsätze

RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining (RehaSpRVb)
Sozialversicherungsrecht
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RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining



Ziff. 12. RehaSpRVb, Leitung des Rehabilitationssports

12.1. Beim Rehabilitationssport müssen die Übungen von Übungsleitern bzw. -leiterinnen geleitet werden, die aufgrund eines besonderen Qualifikationsnachweises die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppen bieten. Die Inhalte der Qualifikationsnachweise sind mit den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen. Als Maßstab für die Anerkennungspraxis dienen die Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport in der jeweils gültigen Fassung.

12.2. Die für den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen eingesetzten Übungsleiter und -leiterinnen müssen darüber hinaus die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren nachweisen.

12.3. Eigenständige Übungsveranstaltungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen werden grundsätzlich von 2 Übungsleiterinnen geleitet. Dabei hat eine Übungsleiterin die notwendige Handlungs-, Fach-, Methoden-, Personal- und Sozialkompetenz für deren Durchführung durch entsprechende Fort-/Zusatzausbildung (z. B. Ausbildungsmodul "Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen" des DBS) sowie ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren nachzuweisen. Abweichungen von der Zahl der Übungsleiterinnen sind gegenüber den Rehabilitationsträgern anzuzeigen und zu begründen.


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