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Richtlinien

SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht

Richtlinie zu den Einzelheiten des Beanstandungs- und Forderungsverzichts sowie der Anerkennung von Forderungen nach § 219a Absatz 1 Satz 8 SGB V (Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht
Sozialversicherungsrecht
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SGB V § 219a-RL – Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht



Ziff. 2. SGB V § 219a-RL, Begriffsbestimmungen und Definitionen

2.1. Deutsche Forderung.

Zahlungsanspruch gegen einen ausländischen Träger, den eine Krankenkasse über den GKV-Spitzenverband, DVKA gegenüber einer ausländischen Verbindungsstelle für die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung für eine bestimmte Person in einem bestimmten Zeitraum geltend macht.

2.2. Ausländische Forderung.

Zahlungsanspruch gegen eine Krankenkasse, den ein ausländischer Träger über die ausländische Verbindungsstelle gegenüber dem GKV-Spitzenverband, DVKA für die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung für eine bestimmte Person in einem bestimmten Zeitraum geltend macht.

2.3. Beanstandung.

Einwand gegen die Rechtmäßigkeit einer ausländischen Forderung, die der GKV-Spitzenverband, DVKA gegenüber der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates geltend macht. Dem voraus geht die Mitteilung der Krankenkasse gegenüber dem GKV-Spitzenverband, DVKA, dass die Begleichung einer ausländischen Forderung aus einem den über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen zur Kostenabrechnung entsprechenden berechtigten Grund abgelehnt wird.

2.4. Beanstandungsvorgang.

Summe der Arbeitsschritte, die regelmäßig beim GKV-Spitzenverband, DVKA sowie bei der beteiligten Krankenkasse mit einer Beanstandung einhergehen. Dieser beginnt mit der Entscheidung einer Krankenkasse, dass der Ausgleich einer bestimmten ausländischen Forderung aus einem berechtigten Grund abgelehnt wird und endet mit der ganzen oder teilweisen Rücknahme durch die ausländische Verbindungsstelle oder mit der ganzen oder teilweisen Anerkennung der Forderung durch die Krankenkasse.

2.5. Beanstandungskosten.

Die durch einen Beanstandungsvorgang verursachten Verwaltungskosten.

2.6. Abschluss der Rechnungsführung.

Prozess zwischen Verbindungsstellen zur abschließenden Klärung aller Forderungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingereicht wurden.

2.7. Strittige Forderung.

Forderung, die beanstandet und bis zum Beginn des Abschlusses der Rechnungsführung nicht vollständig beglichen oder nicht zurückgenommen und nicht nach Artikel 67 Absatz 7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beim Rechnungsausschuss zur Schlichtung eingereicht wurde 1 .

2.8. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Definitionen der über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften.

1 Die letzte Voraussetzung gilt nicht für Forderungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen über Soziale Sicherheit.


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