Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 MitbestG
§ 25 MitbestG, Grundsatz
(1) 1 Die innere Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
- 1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem AktG,
- 2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Absatz 2 AktG,
- 3. für Genossenschaften nach dem GenG..
(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlussfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.
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