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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 5 SVHV, Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit

(1)1 Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2 Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrages in die Erläuterungen des Haushaltsplanes aufzunehmen.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

  • 1.die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen
  • 2.die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist
  • 3.die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)
  • 4.die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

(2a)1 Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. 2 Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

Absatz 2a eingefügt durch V vom 18. 5. 2009 (BGBl. I S. 1138).

Absatz 3 gestrichen durch V vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 2100).


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