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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 27 SVHV, Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfasst die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).

(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Absatz 1 Satz 1 HGB auf.

Absatz 2 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


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