Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.1.1.1. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.1.1. RS 2002/02, Allgemeines
(1) Nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Als Leistungsträger im vorgenannten Sinne kommen die Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Rentenversicherungsträger oder die Bundesanstalt für Arbeit in Betracht.
(2) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Absatz 2 SGB VI findet auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen keine Anwendung.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten