Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.1.3.4. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.3.4. RS 2002/02, Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Bei Arbeitnehmern, die bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit stufenweise in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden und eine Entgeltersatzleistung erhalten, besteht die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI fort, auch wenn der Arbeitnehmer neben der Entgeltersatzleistung Arbeitsentgelt erhält und deshalb nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig ist. Versicherungspflicht besteht nicht, wenn lediglich ein Entgeltersatz im Sinne von § 43 SGB V gezahlt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.III.1.1.2).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten