Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.1. RS 2002/02
Ziff. B.IV.1.1. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nach dem Regelentgelt bemessen werden
Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für Bezieher von Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld ist nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (Regelentgelt).
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