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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.III.1. RS 2002/02
Ziff. C.III.1. RS 2002/02, Bescheinigung nach § 312 Absatz 3 SGB III
(1) Für Versicherte, die Leistungen nach dem SGB III beantragen, haben die Leistungsträger nach § 312 Absatz 3 SGB III den Zeitraum, für den aufgrund des Leistungsbezugs Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, sowie das der Leistung zugrunde liegende Regelentgelt (Leistungsbemessungsentgelt) zu bescheinigen. Für die Bescheinigung ist der von der Bundesanstalt für Arbeit hierfür vorgesehene Vordruck zu verwenden.
(2) Bei Bezug von Mutterschaftsgeld erhält die Versicherte von ihrer Krankenkasse mit der Abrechnung des Mutterschaftsgeldfalles eine Bescheinigung über den versicherungspflichtigen Mutterschaftsgeldbezug. Diese Bescheinigung genügt den Anforderungen des § 312 Absatz 3 SGB III.
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