Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 51 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
Durch die Regelung wird den Krankenkassen das Recht eingeräumt, Versicherte, die wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI eine Teilrente wegen Alters erhalten, zur Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes innerhalb von 4 Wochen aufzufordern, wenn absehbar ist, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Zudem wird geregelt, dass der Krankengeldanspruch bei einer nicht oder verspätet erfolgten Antragstellung ab Ablauf der Frist wiederauflebt, wenn die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen einer Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wird.
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