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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.1.2. RS 2022/07
Ziff. 2.3.1.2. RS 2022/07, Werbungskosten/Umgang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22. 7. 1981 — 3 RK 7/80 —, USK 81123, 9. 9. 1981 — 3 RK 19/80 —, USK 81223, 28. 10. 1981 — 3 RK 8/81 —, USK 81190 und 26. 10. 1982 — 3 RK 35/81 —, USK 82151). Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 EStG in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 von 1 000 EUR auf 1 200 EUR angehoben worden.
(2) Die steuerrechtlich auf den 1. 1. 2022 rückwirkende Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfaltet in der Sozialversicherung jedoch nur zukunftsbezogene Wirkung. Das bedeutet, dass eine Familienversicherung, die aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts (z. B. bei einer Beschäftigung als Werkstudent) unter Berücksichtigung der Höhe des bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrages ausgeschlossen war, für die Vergangenheit ausgeschlossen bleibt. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann erst ab Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 im Bundesgesetzblatt (am 27. 5. 2022) angesetzt werden. Aus Praktikabilitätsgründen bietet es sich an, den erhöhten Betrag erst für Zeiträume ab dem Monat Juni 2022 zu berücksichtigen. Dementsprechend steht bei einer pro-rata-Berücksichtigung für die Monate Juni bis Dezember 2022 ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 783,33 EUR zur Verfügung (1 200 EUR - 1 000 EUR : 12 x 5); dies entspricht einem monatlichen Betrag von 111,90 EUR (783,33 : 7).
(3) Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.
(4) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem er in der Summe im maßgebenden Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden kann, d. h., er ist außen vor zu lassen, soweit er im laufenden Kalenderjahr durch vorhergehende Beschäftigungen bereits verbraucht ist und insofern nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung befristet oder unbefristet ausgeübt wird. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel 4:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung — keine Pauschalbesteuerung — beträgt mtl. 440 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 340 EUR
(440 EUR x 12 - 1 200 EUR) : 12.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe der Differenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
(5) Auch bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von kalenderjährlich 1 200 EUR berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel 5:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt seit dem 1. 4. eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung — keine Pauschalbesteuerung — beträgt mtl. 440 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht noch in Gänze zur Verfügung.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 306,67 EUR
(440 EUR x 9 - 1 200 EUR) : 9.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe der Differenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
(6) Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, berührt eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung nicht.
(7) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (Werkstudenten), ist zu beachten, dass für sie die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V gilt. Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürften Werkstudenten die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung in aller Regel überschreiten. Ein anderes Ergebnis kann allenfalls bei regelmäßigen Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in Betracht kommen, wenn unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder höherer Werbungskosten das Gesamteinkommen die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht übersteigt.
Beispiel 6:
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 600 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 500 EUR
(600 EUR x 12 - 1 200 EUR) : 12.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen in Höhe von 500 EUR übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V). Die Familienversicherung ist daher ausgeschlossen.
Hinweis:
In dem Beispiel wird — ohne auf ein konkretes Kalenderjahr Bezug zu nehmen — unterstellt, dass die allgemeine Einkommensgrenze in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße weniger als 500 EUR beträgt.
(8) Auch bei Ausübung einer befristeten Beschäftigung ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem er in der Summe im maßgebenden Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden kann. Ein Wahlrecht zugunsten der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags en bloc durch volle Ausschöpfung in den ersten Monaten der Beschäftigung (sog. Abschmelzmodell) kommt nicht in Betracht.
Beispiel 7:
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1 . 6. bis zum 30 . 9. eine befristete und nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 800 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht noch in Gänze zur Verfügung.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 500 EUR
(800 EUR x 4 - 1 200 EUR) : 4.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen in Höhe von 500 EUR übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V). Die Familienversicherung ist daher ausgeschlossen. Ein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags en bloc, wodurch das Arbeitsentgelt im Monat Juni auf 0 EUR (800 EUR - 800 EUR) und im Monat Juli auf 400 EUR (800 EUR - 400 EUR) reduziert und die Einkommensgrenze somit für den Juni und Juli nicht überschritten wäre, ist nicht zulässig.
Hinweis:
In dem Beispiel wird — ohne auf ein konkretes Kalenderjahr Bezug zu nehmen — unterstellt, dass die allgemeine Einkommensgrenze in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße weniger als 500 EUR beträgt.
Beispiel 8:
Das 23-jährige Kind eines Mitglieds nimmt ab dem 1. 10. ein Studium und daneben eine nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung als sog. Werkstudent gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 650 EUR auf. Im Laufe des Kalenderjahres wurde bereits in der Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 450 EUR
(650 EUR x 3 - 600 EUR) : 3.
Dabei ist aus Vereinfachungsgründen anzunehmen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für die Zeit der Vorbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr vom 1. 1. bis 30. 6. in Höhe von 600 EUR (1200 EUR : 12 x 6) bereits in Anspruch genommen wurde und in diesem Umfang nicht mehr zur Verfügung steht.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen in Höhe von 450 EUR übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V) nicht. Die Durchführung der Familienversicherung für die Zeit ab dem 1. 10. ist möglich.
Weiterführung des Beispiels für die Zeit ab dem 1 . 1.:
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 550 EUR
(600 EUR x 12 - 1 200 EUR) : 12.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen in Höhe von 550 EUR übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V). Die Durchführung der Familienversicherung für die Zeit ab dem 1 . 1. ist nicht mehr möglich.
Hinweis:
In dem Beispiel wird — ohne auf ein konkretes Kalenderjahr Bezug zu nehmen — unterstellt, dass die allgemeine Einkommensgrenze in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße weniger als 550 EUR beträgt.
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