Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 MgFSG
§ 20 MgFSG, Niederschrift
1 In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
- 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
- 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
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