(1)1 Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. 2 Der Vordruck muss nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3 Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.
(2)1 In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2 Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3 Anzugeben sind insbesondere
a)Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
b)Hausbesuch (ja oder nein),
c)Therapiebericht (ja),
d)ggf. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs,
e)die Verordnungsmenge,
f)das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,
g)die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),
h)ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. "KG-ZNS [Bobath]" oder "Doppelbehandlung"),
i)der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und ggf. Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
j)die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.
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