Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen
Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen
§ 2 PK-FhV, Grundsätze
(1)1 Reichen die Betriebsmittel einer Pflegekasse zur Deckung ihrer Zahlungsverpflichtungen nicht aus, ist gemäß § 64 Absatz 3 SGB XI und § 3 Absatz 4 FinAusVb sowie nach dem Prinzip der Subsidiarität der Finanzhilfen zunächst auf Mittel aus der Rücklage zurückzugreifen. 2 Die für die Begleichung fälliger Zahlungsverpflichtungen benötigten Gelder sind von den Pflegekassen rechtzeitig unter Berücksichtigung ihrer Rücklagen auf den Konten zur Durchführung des Zahlungsverkehrs bereitzustellen. 3 Schwierigkeiten bei der Liquidierbarkeit der Rücklage einer Pflegekasse stellen keinen Grund für die Beantragung von Liquiditätshilfen dar.
(2) Reichen die Betriebsmittel unter Zuführung von Mitteln aus der Rücklage einer Pflegekasse zur Deckung der Ausgaben absehbar nicht aus, kann diese bei unmittelbar drohendem Mangel an hinreichender Liquidität zur Begleichung aller fälligen Zahlungsverpflichtungen eine Liquiditätshilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds beantragen.
(3)1 Das Verfahren zur Beantragung einer Liquiditätshilfe ersetzt nicht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes (§ 74 SGB IV). 2 Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des kassenindividuellen Betriebsmittel-Solls erforderlich (§ 3 Absatz 2 Satz 3 FinAusVb).
(4) Liquiditätshilfen als besondere finanzielle Hilfe (§ 5) außerhalb des Finanzausgleichs werden nicht gewährt
a)im Fall eines von Seiten der Aufsichtsbehörde im Wege der Anhörung konkret eingeleiteten Verfahrens zur Schließung der Kranken- und Pflegekasse (nach § 159 Absatz 1 und 4 SGB V in Verb. mit § 46 Absatz 5 SGB XI);
b)bei Vorliegen einer Anzeige des Vorstands oder eines anderen satzungsmäßig bestimmten Vertreters der Kranken- und Pflegekasse von zur Schließung führenden Insolvenzgründen bei der betroffenen Kranken- und Pflegekasse (im Sinne des § 160 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 46 Absatz 5 SGB XI).
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