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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 12 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Die Rehabilitationsträger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Hierzu sind durch die Rehabilitationsträger geeignete barrierefreie Informationsangebote bereitzustellen, die mindestens die unter § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB IX definierten Inhalte enthalten müssen. Neben den Informationsangeboten haben die Rehabilitationsträger geeignete Antragsformulare vorzuhalten, die sowohl den Fallbearbeitern als auch den potenziell Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen nahelegen und erleichtern. Auch die Pflegekassen werden von dieser Verpflichtung umfasst, wobei die Bereitstellung der Informationen über die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet wurde, erfolgen kann. Die Informationsangebote können auch über die Verbände der Kranken- und Pflegekassen bereitgestellt und vermittelt werden.


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