Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 21 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Ist für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich, sollen die Vorschriften für die Gesamtplanung (§§ 117 ff. SGB IX) ergänzend Anwendung finden. Der Gesamtplan ist dabei Bestandteil des Teilhabeplanes. Gleiches gilt für den Hilfeplan, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Durchführung verantwortlich ist.
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