Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5. RS 2006/02
Ziff. 5. RS 2006/02, Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird ermittelt, indem die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG (vgl. Abschnitt 3.2) zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt wird. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
bis 30. 6. 2006 steuerfrei/SV-frei | ab 1. 7. 2006 steuerfrei | ab 1. 7. 2006 beitragsfrei max. | |
Grundzuschlag 25 % 1 | 12,50 EUR | 12,50 EUR | 6,25 EUR |
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % 1 | 20 EUR | 20 EUR | 10 EUR |
Sonntag 50 % 1 | 25 EUR | 25 EUR | 12,50 EUR |
Feiertag 125 % 1 | 62,50 EUR | 62,50 EUR | 31,25 EUR |
Weihnachten/1. Mai 150 % 1 | 75 EUR | 75 EUR | 37,50 EUR |
1 Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 EUR (vgl. § 3b Absatz 2 EStG).
Beispiel:
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
- a) Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
- 38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich
- b) Ermittlung des Stundengrundlohns:
- 4 350 EUR : 165,3 Stunden = 26,32 EUR
- c) Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:
- 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.
- d) Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v. H.:
- 26,32 EUR x 25 v. H. = 6,58 EUR
- 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR
- 131,60 EUR - 125 EUR = 6,60 EUR
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