Hauptberuflich Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, können sich aber gesetzlich freiwillig krankenversichern.

Selbstständige sind nicht krankenversicherungspflichtig

Wer hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig ist, kann in einer Nebentätigkeit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen. Für die übrigen Versicherungszweige, also Renten- und Arbeitslosenversicherung, gibt es eine solche Regelung nicht.

Nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit

Wann aber wird eine Tätigkeit nebenberuflich und wann wird sie hauptberuflich ausgeübt? Überprüft wird das mit der sogenannten Vermutungsregel.

Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.

Bei Personen, die

  • Vollzeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten oder
  • die an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind und
  • deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.767,50 Euro (2024) beträgt,

wird angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.

Wird jedoch eine selbstständige Tätigkeit

  • an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oder
  • an mehr als 20, jedoch unter 30 Wochenstunden ausgeübt und
  • ist das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelle
  • und beträgt dieses Einkommen mehr als 1.767,50 Euro monatlich (2024),

wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitenden. Wenn der oder die Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt, wird angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Werden mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Beispiel: Beschäftigung von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen/Vermutungsregel

Eine Werbeagentur sucht über eine Stellenbörse einen Projektleiter. Das betreffende Projekt ist auf eine Dauer von 25 Wochen ausgelegt. Die Inhaberin eines kleinen Marketingbüros, Monika Weihrauch, bewirbt sich. Sie soll im Rahmen einer befristeten Anstellung ab Januar 2024 drei Tage à sechs Stunden in der Woche das Projekt leiten. Als Vergütung wird ein Stundenlohn von 40 Euro vereinbart.

Monika Weihrauch arbeitet bei der Werbeagentur zwar wöchentlich unter 20 Stunden, verdient aber monatlich mehr als 1.767,50 Euro. Wie ist die Beschäftigung zu bewerten?

  • In dem Zeitraum, in dem Monika Weihrauch die Projektleitung bei der Werbeagentur ausübt, ist sie wöchentlich immer noch 34 Stunden auf eigene Rechnung in ihrem eigenen Betrieb tätig. Die Beschäftigung bei der Werbeagentur übt sie an 18 Wochenstunden aus. Zeitlich überwiegt die selbstständige Tätigkeit mit 34 Stunden also eindeutig.
  • Monika Weihrauch erzielt aus ihrem Marketingbüro ein Einkommen von monatlich 4.000 Euro. Das Einkommen bei der Werbeagentur beträgt wöchentlich 720 Euro (18 Stunden/wöchentlich, Stundenlohn 40 Euro). Das macht monatlich 3.120 Euro (720 Euro x 13 Wochen: 3 Monate). Somit überwiegt auch vom Einkommen her die selbstständige Tätigkeit.

Sie ist daher als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen und ist in der Beschäftigung bei der Werbeagentur deshalb nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet die Beschäftigung bei der Werbeagentur hingegen Versicherungspflicht.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Existenzgründer, Krankenkassenwahlrecht, Künstlersozialabgabe

Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – etwa die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts. An diese Wahl sind sie in der Regel ein Jahr lang gebunden.

Mehr erfahren
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts

Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.

Mehr erfahren
Die Vorteile der AOK nutzen

Ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt schnell und einfach. Für Arbeitgeber lohnt es sich, genau hinzuschauen, wo ihre Mitarbeitenden und wo sie mit ihrem Unternehmen am besten aufgehoben sind. Die AOK bietet viele Vorteile.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bayern

Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern