Überblick: Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht entsteht durch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und dem daraus resultierenden Anspruch auf Arbeitsentgelt. Einige Beschäftigte sind jedoch versicherungsfrei, wenn sie die im Gesetz bestimmten Ausnahmevoraussetzungen im jeweiligen Versicherungszweig erfüllen.

Wann kommt Sozialversicherungspflicht zustande?

Die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Anspruch auf Arbeitsentgelt und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III) zustande – unabhängig vom Willen der Beteiligten.

Es wird unterschieden zwischen:

  • Sozialversicherungspflichtigen Personen (zum Beispiel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Auszubildende)
  • Sozialversicherungsfreien Personen (zum Beispiel Minijobberinnen und Minijobber, höherverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Nicht versicherungspflichtigen Personengruppen, die von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind (zum Beispiel hauptberuflich Selbstständige, Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs)

Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) getrennt zu prüfen.

Wie definiert sich ein Beschäftigungsverhältnis?

Unter Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach gesetzlicher Definition eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist bei der Beurteilung der Versicherungspflicht im Wesentlichen einer Beschäftigung gleichgestellt.

Im Gegensatz dazu liegt eine selbstständige Tätigkeit unter anderem vor, wenn die Arbeit

  • frei gestaltet werden kann
  • an keinen Arbeitsort gebunden ist
  • die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann
  • das Unternehmerrisiko getragen wird
  • Mitarbeitende beschäftigt werden

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Neben dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist Grundvoraussetzung für die Sozialversicherungspflicht, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird (§ 14 SGB IV).

Passend zum Thema

Broschüre Beschäftigung und Sozialversicherung

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Beschäftigung und Sozialversicherung finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigte einstellen, Kurzarbeit und Sozialversicherung, Meldung zur Sozialversicherung, Mutterschutz und Ausgleichsverfahren, Pflegeversicherung und Pflegezeit, Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren
Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Altersteilzeit und Sozialversicherung

Welche Modelle der Altersteilzeit möglich sind und welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bayern

Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern