(1) Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung nach der neuen Regelung des § 9 Absatz 1 Nummer 3 SGB V als freiwilliges Mitglied beitreten.
(2) Mit dieser zum 1. 1. 2011 wirksam werdenden Änderung, die als Folgeregelung im Zusammenhang mit der Änderung bei der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern zu sehen ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.), wird die Rechtslage vor dem GKV-WSG wiederhergestellt. Danach können zum einen Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen. Zum anderen wird den aus dem Ausland kommenden Arbeitnehmern, die erstmals im Inland beschäftigt werden und aufgrund der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet.
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