§ 5 LPartG, Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
1 Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, § 1360b und § 1609 BGB gelten entsprechend.
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