KfoÜbk – Übereinkommen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel
§ 1 KfoÜbk, Gegenstand des Übereinkommens
1 Die Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung im Rahmen des § 182 Absatz 1 Nummer 1 RVO (§ 205 RVO, § 13 Absatz 1, § 32 KVLG) bestimmt sich bei Kassenwechsel nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 2 Leistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen (§ 187 Nummer 4 RVO, § 11 KVLG) werden von dem Übereinkommen nicht erfasst.
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