(1) Die Richtlinien regeln das Verfahren der Landesverbände der Pflegekassen zur Umsetzung der Vorgaben gemäß § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI.
(2) Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen nach Absatz 3 und die nach Landesrecht zuständigen Träger der Sozialhilfe verbindlich.
(3) In den Geltungsbereich fallen alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie alle teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege, die Pflegevergütungsvereinbarungen für Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen nach §§ 85 und § 89 SGB XI anstreben.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.