SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 39 SRVwV, Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung
Die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung — mit Ausnahme des Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI — sind nach den §§ 31 und § 32 SVHV vorzunehmen.
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