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Ziff. A.2.5. RS 2016/07, Versicherungskonkurrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Sofern in einzelnen Phasen eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums (siehe Ziff. A.2.2.) oder eines praxisintegrierten dualen Studiums (siehe Ziff. A.2.3.) kein Arbeitsentgelt gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Zwar stellt § 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V die Teilnehmer an dualen Studiengängen nur den Beschäftigten zur Berufsausbildung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V gleich, nicht dagegen den zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V. Hierbei dürfte es sich allerdings weniger um eine bewusste Ausgrenzung der betroffenen Personen, sondern vielmehr um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, sodass diese Regelungslücke im Wege der Auslegung geschlossen werden kann.
(2) Teilnehmer an dualen Studiengängen erfüllen bei einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule regelmäßig auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Nach der Versicherungskonkurrenzregelung in § 5 Absatz 7 Satz 2 SGB V geht in diesem Fall formalrechtlich die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V vor; das Ergebnis wirkt für die Pflegeversicherung gleichermaßen. Angesichts der für Studenten und der für zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte identischen beitragsrechtlichen Regelungen und mit Blick auf die bei Durchführung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V der Ausbildungsstelle obliegende Meldepflicht sollte bei den dual Studierenden die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V entgegen der Regelung in § 5 Absatz 7 Satz 2 SGB V vorrangig durchgeführt werden. Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung vor (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI), ist diese nach § 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V allerdings vorrangig einzuräumen.
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