(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung (§ 190 Absatz 4 SGB V). Ist anzunehmen, dass nur vorübergehend keine unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft für längstens 3 Wochen erhalten; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend — also länger als 3 Wochen — keine unständige Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
(2) Die Mitgliedschaft eines unständig Beschäftigten, der eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben hat, nach der die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll, bleibt über das Ende des in § 190 Absatz 4 SGB V bestimmten Zeitpunktes (Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung) hinaus nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten, wenn die den Krankengeldanspruch auslösende Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung oder innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums nach dem Ende der Beschäftigung eintritt und andauert. Unständig Beschäftigte, die keine entsprechende Wahlerklärung abgegeben haben, haben keinen Anspruch auf Krankengeld; für sie gelten dementsprechend die aufgrund des Krankengeldanspruchs eintretenden mitgliedschaftserhaltenden Regelungen nicht.
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