Category Image
Gesetze

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Sonstige
Navigation
Navigation

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 1 LPartG, Lebenspartnerschaft

1 Nach dem 30. 9. 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen 2 Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für

  • 1.vor dem 1. 10. 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
  • 2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern