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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit [RS 2019/01]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.2. RS 2019/01, Tagespflegepersonen

(1) Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen waren in der Zeit vom 1. 1. 2009 bis zum 31. 12. 2018 im Recht der Kranken- und Pflegeversicherung besondere Regelungen vorgesehen, die eine vereinfachte Prüfung ermöglicht haben. Danach war bei einer Tagespflegeperson, die bis zu 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, verallgemeinernd anzunehmen, dass keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die vorgenannten Sonderregelungen waren zeitlich befristet und sind über den 31. 12. 2018 hinaus nicht verlängert worden. Sie sind mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz aufgehoben worden. Vom 1. 1. 2019 an sind für Tagespflegepersonen die allgemeinen Kriterien zur Feststellung der Hauptberuflichkeit maßgebend, wie sie für alle anderen selbständig Erwerbstätigen gelten. Dementsprechend sind Tagespflegepersonen unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder im Einzelfall als hauptberuflich selbständig anzusehen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Einzelnen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2.). Sollte das nicht der Fall sein, wird im Ergebnis Hauptberuflichkeit zu verneinen sein.


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