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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.4. RS 2019/12, Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V

(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V tritt ein, wenn eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. 1. 1983 aufgenommen wurde und mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1. 1. 1985 bzw. 1. 1. 1992 und der Stellung des Rentenantrages in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherung nach dem KSVG bestand.

(2) Hinterbliebene sind nur dann nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V versicherungspflichtig, wenn sie die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen selbst erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstorbene bereits über § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V versichert war. § 5 Absatz 2 SGB V findet hier keine Anwendung.

(3) Eine Prüfung der KVdR nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V kommt nur in Frage, wenn der Versicherte die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V nicht erfüllt.

(4) Für die Feststellung, inwieweit die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V eintritt, sieht auch hier die KVdR-Meldung nach § 201 Absatz 1 SGB V entsprechende Angaben vor.


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