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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.III.2. RS 2019/12, Antragstellung

(1) Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Für die Berechnung der 3-Monats-Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die §§ 187 bis § 193 BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 1 BGB in Verb. mit § 188 Absatz 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.

Beispiel 1:

Rentenantrag am18. 6. 2020
Beginn der Versicherungspflicht am18. 6. 2020
Beginn der Antragsfrist am19. 6. 2020
Ende der Antragsfrist am18. 9. 2020

(2) In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, ist als Tag der Rentenantragstellung zwar der Tag, an dem der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt worden ist, anzusehen, die Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 2 SGB V beginnt in diesen Fällen aber frühestens mit dem Tag, an dem der Antragsteller von der Umdeutung Kenntnis erhält.

(3) Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Beispiel 2:

Rentenantrag am19. 6. 2020
Beginn der Versicherungspflicht am19. 6. 2020
Beginn der Antragsfrist am20. 6. 2020
Ende der Antragsfrist grundsätzlich am19. 9. 2020 (Samstag)
Verschieben des Fristendes auf den nächsten Werktag:21. 9. 2020 (Montag)

(4) Die in § 8 Absatz 2 SGB V genannte Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist.

(5) Der Befreiungsantrag ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung eine Krankenversicherung besteht. Besteht im Zeitpunkt der Rentenantragstellung keine Krankenversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung durchgeführt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, ist die vom Rentenantragsteller/Rentner für die Bearbeitung des Befreiungsantrags gewählte Krankenkasse zuständig.

(6) Im Übrigen gilt der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der 3-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle — z. B. beim Rentenversicherungsträger — eingeht (§ 16 SGB I).


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