Category Image
Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.1. RS 2020/03, Allgemeines

(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherten Studenten und die Versicherten nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V haben für ihre Krankenversicherung Beiträge zu entrichten, die sie in voller Höhe allein zu tragen haben.

(2) Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten nach § 13a Absatz 1 und 2 BAföG zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern