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Ziff. A.2.2.3.3. RS 2023/04, Rücktritt vom Vertrag
(1) Wird nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der GKV (zunächst) wirksam ein Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen geschlossen, gilt die Zuordnung zur PKV selbst dann fort, wenn das Versicherungsunternehmen später wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nach § 19 Absatz 2 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktritt oder den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG in Verb. mit § 123 Absatz 1 BGB anfechtet (vgl. analoge Anwendung des BSG- Urteils vom 29. 6. 2016 — B 12 KR 23/14 R —, USK 2016-53). Der bis zur Anfechtung des Versicherungsvertrages bzw. bis zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen tatsächlich gewährte Versicherungsschutz ist im Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V als letzte Versicherung im System der privaten Krankenversicherung zu verstehen. Auch für die Zukunft haben die Betroffenen nach § 193 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 oder 2 VVG Anspruch gegen einen (anderen) Träger der privaten Krankenversicherung auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrages. Sie werden damit per Gesetz dem System der PKV zugeordnet.
(2) Dieselbe Rechtsfolge, wenngleich auch mit einer anderen Begründung, tritt ein, wenn die aus der GKV-Versicherung ausgeschiedenen Personen wirksam einen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen und gleich bei der Zahlung der Erstprämie in Zahlungsverzug geraten. Seit dem 1. 1. 2009 begründet der Zahlungsverzug bei der Erstprämie speziell für Verträge, die der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG dienen, kein Rücktrittsrecht des Versicherungsunternehmens nach § 37 VVG. Stattdessen hat der Gesetzgeber für Prämienrückstände (einschließlich der Erstprämie) in § 193 Absatz 6 VVG eine eigenständige Regelung in Gestalt von Leistungsruhen getroffen, da ansonsten das Rücktrittsrecht nach § 37 VVG die Erfüllung der Versicherungspflicht verhindern könnte. Aus Sicht der GKV bedeutet dies im Ergebnis, dass auch in solchen Fällen die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausgeschlossen wird.
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