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Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
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VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Erläuterungen Ziff. 2. VVErstattungsverzicht, Auslegung der Formulierung in Ziff. 1., wonach der Erstattungsverzicht für "unzuständigerweise getragene Kosten" gilt (VB 44/96)

(1) Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel sind im Sinne des Ziff. 1. von dem Träger getragen, dem der Arzt sie am Behandlungstage zugeordnet hat bzw. zu dessen Lasten der Arzt die Verordnung ausgestellt hat.

(2) Es ist mit der VV Erstattungsverzicht nicht zu vereinbaren. den Arzt zu veranlassen. rückwirkend eine andere Kostenzuordnung vorzunehmen oder die Kostenzuordnung des Arztes rückwirkend in irgendeiner Weise zu umgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. der ursächliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aufwendungen mit einem Arbeitsunfall zu bejahen oder zu verneinen ist.

(3) Wurde Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet, bleibt dieser bis zu einem von ihm veranlassten Abbruch dieser Behandlung für die Vergütung der bis dahin erbrachten ärztlichen Leistungen und Verordnungen zuständig. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur Fälle, in denen der Arzt allgemeine Heilbehandlung eingeleitet und die "Ärztliche Unfallmeldung" (Arztvordruck A 13 bzw. A 13 S) erstellt hat und der Unfallversicherungsträger seiner Leistungspflicht rechtzeitig widersprochen hat. Liegt ein Durchgangsarztbericht oder ein anderer in den einzelnen Heilverfahren der Unfallversicherung auszustellender Arztbericht vor, kann der Unfallversicherungsträger unabhängig davon, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung eingeleitet wurde, auch dann keinen Widerspruch gegen seine — vorläufige — Inanspruchnahme erheben, wenn im Arztbericht Zweifel an dem Vorliegen eines Arbeitsunfalles geäußert werden. In solchen Fäuen kann der Unfallversicherungsträger den Abbruch der Heilbehandlung zu seinen Lasten vielmehr erst nach abschließender Klärung dieser Frage veranlassen.

(4) Im umgekehrten Fall bleibt die Krankenkasse für die Vergütung der ärztlichen Leistungen und Verordnungen solange zuständig, bis Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet wird. Dazu fordert die Krankenkasse den Verletzten ggf. auf, unverzüglich einen Durchgangsarzt oder Beratungsfacharzt aufzusuchen.


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