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Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ziff. 1.5.3. RS 2019/13, Anzahl der Beschäftigten im U1-Verfahren
(1) Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Grundlage des EntgFG haben, sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sind auch die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitgeber bereits erfüllt hat (z. B. Arbeitnehmer, die im Anschluss an die beendete Entgeltfortzahlung Krankengeld nach § 44 SGB V beziehen).
(2)
Nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind folgende Personen:
-Auszubildende, einschließlich Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, und Volontäre (vgl. § 1 Absatz 1 AAG),
-Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem JFDG (freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr) oder an einem Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG,
-ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet, oder deren Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird, (dadurch keine Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung durch inländischen Arbeitgeber),
-schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 5 AAG); hierunter fallen auch die ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellten Personen,
-Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen,
-Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
-Heimarbeiter nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a HAG, es sei denn, durch Tarifvertrag ist bestimmt, dass sie anstelle der Zuschläge nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EntgFG im Falle der Arbeitsunfähigkeit wie Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten,
-Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder,
-GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer),
-Ordensangehörige, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist (insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten),
-ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates sind (A1) und im Rahmen dessen auch Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben,
-Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie in sonstigen Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Bezügen (einschließlich Freistellungen, die auf einer Wertguthabenvereinbarung entsprechend § 7b SGB IV beruhen), wenn mit dem Ende der Freistellung ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist,
-bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer (vgl. Ziff. 1.5.4.4.),
-Bezieher von Vorruhestandsgeld,
-Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung,
-mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989).
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