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Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
1. Die VV Erstattungsverzicht gilt nicht bei ambulanter Behandlung durch nichtärztliche Psychotherapeuten.
2. Eine Rückforderung der Kosten für erbrachte ärztliche Behandlung beim Versicherten ist auch dann nicht möglich, wenn der Versicherte beim Arzt vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der §§ 105 und § 107 SGB X. Mit der Erbringung der Leistung durch den unzuständigen Träger wird ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgelöst. Gleichzeitig gilt der Anspruch des Berechtigten (Versicherten) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Krankenkasse) als erfüllt, soweit die Krankenkasse entsprechende Leistungen zu erbringen hatte. Das Gesetz fingiert also, dass der Versicherte diese Leistungen von der Krankenkasse erhalten hat. Eine Rückforderung durch den UV-Träger über §§ 45 Absatz 2 und § 50 Absatz 1 SGB X beim Versicherten ist daher insoweit nicht mehr möglich. Die Tatsache, dass die Leistungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen gegenseitig auf die Geltendmachung der Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X verzichten, ändert hieran nichts.
3.
Ambulant durchgeführte Operationen im Krankenhaus (VB Reha 53/2006):
a)Nicht von VV Erstattungsverzicht erfasst, wenn die Operation von einem im Krankenhaus tätigen Arzt durchgeführt wurde und der Arzt den zum Ausgleich für die Inanspruchnahme von Personen, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses vorgesehenen Abschlag von seiner Vergütung vorgenommen oder — bei nicht vorgenommenen Abschlag — dem Krankenhaus den entsprechenden Anteil erstattet hat. Ist dies aus den den Krankenkassen vom Unfallversicherungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs übersandten Rechnungen nicht zweifelsfrei ersichtlich, hat der Unfallversicherungsträger der Krankenkasse das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
b)Wird dieser Nachweis nicht geführt oder hat ein niedergelassener Arzt die ambulante Operation vorgenommen, gilt die Operation als von der VV Erstattungsverzicht erfasste ambulante Operation in der Arztpraxis.
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