Ziff. 1.1. RS 2013/02, Allgemeines zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Arbeitsunterbrechungen
(1) Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verlangt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Beschäftigung ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, wie etwa des im Gesetz exemplarisch genannten Arbeitsverhältnisses. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht zwar idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung, eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden neben den Fällen fehlender Arbeitserbringung wie etwa bei Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit oder einer Freistellung für Bildungsmaßnahmen, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von relativ kurzer Dauer wie etwa bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
(2) Dieser Grundsatz zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei relativ kurzen Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung, der bereits in frühen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes geprägt und anschließend von der Rechtsprechung des BSG übernommen und fortentwickelt wurde, hat 1999 Eingang in die für alle Sozialversicherungszweige geltende Vorschrift des § 7 Absatz 3 SGB IV gefunden, nachdem in einzelnen Versicherungszweigen bereits entsprechende Regelungen bestanden.
(3) Der Regelungscharakter des § 7 Absatz 3 SGB IV erstreckt sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Die nachstehenden Ausführungen gelten für diese Art von Beschäftigungen daher entsprechend.
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