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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 105 BetrVG, Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Absatz 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


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