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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 51 StVG, Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die aufgrund des § 50 Absatz 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


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