Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.14. RS 2016/04, Meldedaten gemäß der 2. BMeldDÜV

Seit 1. 11. 2009 sind die Meldebehörden gemäß § 6 2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich

  • -der Speicherung einer Geburt,
  • -der erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
  • -der Änderung der Anschrift,
  • -der Änderung des Geschlechts,
  • -der Änderung des Doktorgrades,
  • -der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und
  • -eines Sterbefalles
eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten gemäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Datensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern