Category Image
Verordnungen

AusglZAV – COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung

Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AusglZAV – COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung



§ 2 AusglZAV, Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 KHG

(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG wird bis einschließlich 30. 9. 2020 verlängert.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 KHG beträgt der Zuschlag 100 EUR, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern