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Richtlinien

AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie



§ 51 AM-RL, Umsetzung von Nutzenbewertungen in der AM-RL

1 Auf der Grundlage der Nutzenbewertung trifft der Gemeinsame Bundesausschuss mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 SGB V Feststellungen in dieser Richtlinie zur wirtschaftlichen Verordnungsweise des Arzneimittels, insbesondere

  • 1.zum Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie,
  • 2.zur Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung in Frage kommenden Patientengruppen,
  • 3.zu Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung und
  • 4.zu den Therapiekosten auch im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie.
2 Das Nähere hierzu wird wirkstoffbezogen in der Anlage XII geregelt. 3 Mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 SGB V trifft der G-BA Feststellungen in dieser Richtlinie auf der Grundlage der Benennung nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V. 4 Das Nähere hierzu wird wirkstoffbezogen in der Anlage XIIa geregelt.

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