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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Sozialversicherungsrecht
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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 23 FELEG, Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. 1. 1989 in Kraft.

(2)1 Die §§ 13 und § 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. 8. 1988 in Kraft. 2 Zahlungen sind jedoch erst vom 1. 1. 1989 an fällig.


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