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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 78 GmbHG, Anmeldepflichtige

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Absatz 1, § 57 Absatz 1, § 57i Absatz 1, § 58 Absatz 1 Nummer 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.


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