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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 129 InsO, Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis § 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.


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