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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 44 SEG, Ausgleichszahlung an Waisen

(1)1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2)1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 EUR. 2 § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.


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