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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung
§ 5 SGB XIV, Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
(1)1 Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. 2 Er ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. 3 Ein bis zu 5 Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4 Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. 5 Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten. 6 Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.
(2)
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,
2.die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
3.das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.
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