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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 82 SGB XIV, Anspruch und Umfang

(1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d VersMedV eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des Betrags nach § 72 Absatz 2 SGB XII, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.

(2)1 Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A Nummer 6 Buchstabe a bis c VersMedV eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Absatz 2 SGB XII, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird. 2 § 72 Absatz 5 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 8 SchwbAwV eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den 2-fachen Betrag nach § 72 Absatz 2 SGB XII, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen.


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